Tipps & Tricks rund um Finanzen

Liebe Besucherin
Lieber Besucher

Sie wollen nur kurz etwas spezifisches wissen?

Immer wieder stelle ich Ihnen hier neue Informationen zur Verfügung.
Vielleicht finden Sie hier die oder andere Antwort, die Sie suchen.
Falls nicht, helfe ich Ihnen gerne weiter!

Sozialleistungen / Reformen / Gewinnoptimierung / Abrechnungen / Jahresabschlüsse / MWST

Fragen, die immer wieder auftauchen und Themen, welche jedes Jahr Änderungen erfahren können. 

Bundesgesetz über Finanzmarktinfrastrukturen ( FinfraG )

Bundesgesetz über Finanzmarktinfrastrukturen ( FinfraG )

Dieses Gesetz regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel.

Unternehmen,
die mit Derivaten handeln, müssen deren Abläufe schriftlich regeln.
die nicht mit Derivaten handeln, halten dies ebenfalls schriftlich fest.

Ändert sich der Zustand so sind die Unterlagen anzupassen.

Ist der Beschluss betreffend FinfraG in eurem Unternehmen vorhanden?

FinfraG 
https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/
2015/853/20230101/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2015-
853-20230101-de-pdf-a.pdf

MWST – Erhöhung ab 01.01.2024

Was gilt es jetzt schon zu beachten?
Die Mehrwertsteuer wird ab dem 01.01.2024 erhöht. Davon sind alle Unternehmen und Konsumenten betroffen. Die MWST-Umstellung findet zwar erst auf den 01.01.2024 statt, jedoch gibt es bereits jetzt schon im Jahr 2023 gewisse Auswirkungen auf die Rechnungstellung und Abrechnung.

Der Grund der MwSt- Erhöhung
Die Schweizer:innen haben die Volksabstimmung vom 25.09.2022 über die Annahme der Änderung des AHV-Gesetzten und dem Beschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV angenommen. Deshalb gibt es eine MWST-Erhöhung durch die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV).

 

    Ist

    Bis 31.12.2023

    Neu

    Ab 01.01.2024

    Normalsatz

    7.7%

    8.1%

    Reduzierter Satz

    2.5%

    2.6%

    Sondersatz     (Beherbergung)

    3.7%

    3.8%

 

Achtung im Jahr 2023
Die Erhöhung der MWST ab dem Jahr 2024 hat auch Auswirkung auf Ihre Rechnungstellung und Abrechnung im Jahr 2023. Leistungen, die im 2023 fakturiert, jedoch erst im Jahr 2024 erbracht werden, müssen mit den neuen Sätzen abgerechnet werden.
Es ist auf den Zeitpunkt der Leistungserbring zu achten und nicht das Datum der Rechnung oder der Zahlung.

Beispiel:
Ihr Kunde hat zwei Workshoptage gebucht. Ein Workshoptag findet im Dezember 2023 statt, der andere im Januar 2024. Sie stellen die Rechnung im Dezember 2023 für beide Tage. Der erste Workshoptag wird mit 7.7% und der zweite Workshoptag mit 8.1% MWST in Rechnung gestellt.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Beispiel der Eidgenössischen Steuerverwaltung: https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/cipherDisplay.xhtml?publicationId=1003601&componentId=1003981

Jahresabschluss

Bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses in einem KMU sind - unter anderem - folgende Schritte per Bilanzstichtag (z. B. 31.12.2021) vorzunehmen/buchen. 
Konzerne und grössere Unternehmen unterliegen weiteren Bestimmungen.

Flüssige Mittel:
.  Unterschriebene Kassenrapporte
.  Kopie der Bankauszüge aller Banken
.  Bestätigung von Festgeldern (nur falls flüssige Mittel entsprechend angelegt)
.  Zusammenstellung aller Kreditlimiten

​Forderungen (Debitoren) und Verbindlichkeiten (Kreditoren):
.  OP-Listen mit Fälligkeiten
.  Auflistung von Vorauszahlungen
.  Überprüfung allfälliger kritischer Forderungen (Debitoren)
.  Zusammenstellung Debitorenverluste
.  Unterlagen zu Mahnungsläufe
.  Liste ausstehender Debitoren- und Kreditoren-Rechnungen (TA + TP: Transitorische Aktiven und Passiven)

übrige kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten:
.  Nachweis/Zusammenstellung aller Konten
.  Zusammensetzung der Guthaben
.  Bestätigung der vorhandener Kautionen

​Warenvorräte:
.  Inventur durchführen und unterzeichnetes Inventurprotokoll
.  Liste evtl. "Ladenhüter"

Sachanlagen:
.  Anlagebuchhaltung
.  Nachweis/Zusammenstellung der Zu- und Abgänge (ev. Rechnungen)
.  Kopien vorhandener Leasingverträge

Übrige Verbindlichkeiten / Langfristige Verbindlichkeiten:
.  Zusammenstellung und Nachweis sämtlicher Positionen
.  Zusammensetzung ausstehende Rechnungen und Verpflichtungen
.  Zusammenstellung der Festkredite und allfällige Verbindlichkeiten gegenüber Dritte
.  Zusammenstellung der Zinsaufwendungen sowie Marchzinsen

Rückstellungen:
.  Angaben über möglich notwendigen Rückstellungen
.  Analyse und Beurteilung der Rückstellungen – wo bestehen Risiken (z.B. Garantieverpflichtungen)

Steuern:
.  Unterlagen zu den Steuerveranlagungen (Abrechnungen, Veranlagungsstand, Berechnungsgrundlage für Steuerrückstellung)

Ab 01.01.2022: Neue Besteuerung der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs

Die neue Pauschale für die Besteuerung der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs wird die Arbeitswegkosten beinhalten. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung für die direkte Bundessteuer auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

Was heisst das?

Ab 01.01.2022

  • Die neue Pauschale beträgt pro Monat 0.9% des Fahrzeugpreises (inkl. Arbeitsweg) bzw. 10.8% pro Jahr.
    Mindestbetrag: CHF 150 pro Monat bzw. CHF 1'800 (anzuwenden bei Fahrzeugen mit einem Kaufpreispreis unter CHF 16'667)

  • Keine zusätzliche Deklaration der Arbeitswegkosten als Einkommen in der Steuererklärung

  • Für Arbeitgeber entfällt die Pflicht den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu erwähnen.

 

Beispiel:    

Kaufpreis exkl. MWST

CHF    

80'000.00

10.8% Privatanteil inkl. MWST

CHF

  8'640.00

6.4% AHV/IV/ EO und ALV davon      

CHF

     552.96

Der Privatanteil gehört zum Bruttolohn und auf diesem müssen ebenfalls folgende Versicherungsbeiträge bezahlt werden:

  • UVG (Unfallversicherung): pflichtig

  • UVGZ (Unfallversicherungs-Zusatz) und KTG (Krankentaggeld): pflichtig je nach Police

  • BVG: grundsätzlich pflichtig, je nach dem was als beitragspflichtiger Lohn im Pensionkassenreglement definiert wird.

Anstellung von Studenten und Personen mit kleinem Arbeitspensum

Bei der Anstellung von Studenten und Personen mit einem kleinen Arbeitspensum ist auf folgende Details zu achten. So erleben Sie keine unliebsame Überraschungen!

AHV: bis CHF 2'300 pro Jahr = nicht pflichtig.
Wird der Verdienst grösser sein, so ist die Anmeldung bei AHV Pflicht.
Benötigte Angaben: Name und Vorname / Geburtsdatum / ​AHV-Nr.

BVG: nicht pflichtig, wenn die Eintritts-Schwelle (= Lohnsumme) von CHF 21'500 pro Jahr nicht erreicht wird (Stand ab 01.01.2021).

UVG: (Unfallversicherung)

  • Betriebs-Unfallversicherung ist immer obligatorische; unabhängig vom Lohn-Betrag,
    Anzahl Std. etc.

  • Nicht-Betriebs-Unfallversicherung: nur obligatorisch, wenn die Arbeitszeit
    min. 8 Std. pro Woche beträgt.

KTG: (Krankentaggeld-Versicherung)

  • Nicht obligatorisch, jedoch

  • Besteht eine Lohnfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber, falls das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (Art. 324a OR ).

    • im ersten Dienstjahr ist der Lohn für drei Wochen geschuldet (falls nichts anderes vereinbart)

    • danach je nach Praxis: gemäss Skalen (Zürchker/Basler/Berner Skala)

KTG-Versicherungsleistungen:
Die Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung greifen meistens während 720 Tagen. Während dieser Periode wird der Lohn zu 80, 90 oder 100% bezahlt.

Der Arbeitgeber kann über die Länge der Leistungen selber entscheiden. Die Länge und Höhe der Taggelder werden vertraglich geregelt.

Prämienverbilligung

PRÄMIENVERBILLIGUNG IM KT. ZÜRICH
Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) wird neu den tatsächlich wirt­schaftlich Verhältniessen angepasst. Mass­gebend für den Anspruch sind immer die aktuellen Steuer­faktoren des betreffenden Jahres.

Nicht anerkannte Abzüge/Unterstützung

  • Steuerabzüge für Liegenschaftsunterhalt, Beiträge an Altersvorsorge wird dem Einkommen wieder hinzugerechnet.

  • Junge Erwachsene, welche aufgrund der Unter­stützung der Eltern finanziell gut gestellt sind, erhalten keine IPV mehr. 

IPV abhängig vom Einkommen: 

  • Neu müssen alle Versicherten rund 40 Prozent der Kranken­kassen­prämie selbst bezahlen plus einen einkommens­abhängigen Anteil vom Rest.

  • ​Vermögens­grenze: CHF 300'000 (Verheiratete und Allein­erziehende) und CHF 150'000 (Allein­stehende)

Wer mehr Vermögen hat, erhält keine Prämien­verbilligung.

Sozialleistungen ab 2021

Beschreibung des Bildes 2

AHV/IV/EO
Ab 2021 gilt ein höherer AHV/IV/EO-Abzug: 5,3 Prozent (statt 5,275 Prozent)

Grund: Einführung des Vaterschaftsurlaubs
(14 Tage bezahlter Vaterschaftsurlaub, frei wählbar innert 6 Monaten ab Geburt des Kindes)

 

ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN (EL)
Ergänzungs­leistungen (Versicherungs­leistung der AHV oder IV, keine Sozial­hilfe) sichern AHV- und IV-Renten­berechtigten in bescheidenen Verhältnissen ein angemessenes Mindest­einnkommen. Ab 
Die Änderungen ab 2021 betreffen (schweizweit)

  • den Mietzins,

  • das Vermögen,

  • die Rückerstattung aus dem Erbe und

  • die Krankenkassenprämie.

Wer bereits EL erhält, für die Person gilt eine dreijährige Übergangsfrist. Führt das neue Gesetz zu einer besseren Leistung, so erhält die Person bereits ab 2021 mehr Ergänzungsleistungen. Ansonsten bleibt der bisherige Anspruch bestehen. Die SVA Zürich überprüft automatisch, welche Option für die Person vorteilhafter ist.




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