Tipps & Tricks rund um Finanzen
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Sozialleistungen / Reformen / Gewinnoptimierung / Abrechnungen / Jahresabschlüsse / MWST
Fragen, die immer wieder auftauchen und Themen, welche jedes Jahr Änderungen erfahren können.
MWST – Erhöhung ab 01.01.2024
Was gilt es jetzt schon zu beachten?
Die Mehrwertsteuer wird ab dem 01.01.2024 erhöht. Davon sind alle Unternehmen und Konsumenten betroffen. Die MWST-Umstellung findet zwar erst auf den 01.01.2024 statt, jedoch gibt es bereits jetzt schon im Jahr 2023 gewisse Auswirkungen auf die Rechnungstellung und Abrechnung.
Der Grund der MwSt- Erhöhung
Die Schweizer:innen haben die Volksabstimmung vom 25.09.2022 über die Annahme der Änderung des AHV-Gesetzten und dem Beschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV angenommen. Deshalb gibt es eine MWST-Erhöhung durch die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV).
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Ist Bis 31.12.2023 |
Neu Ab 01.01.2024 |
Normalsatz |
7.7% |
8.1% |
Reduzierter Satz |
2.5% |
2.6% |
Sondersatz (Beherbergung) |
3.7% |
3.8% |
Achtung im Jahr 2023
Die Erhöhung der MWST ab dem Jahr 2024 hat auch Auswirkung auf Ihre Rechnungstellung und Abrechnung im Jahr 2023. Leistungen, die im 2023 fakturiert, jedoch erst im Jahr 2024 erbracht werden, müssen mit den neuen Sätzen abgerechnet werden.
Es ist auf den Zeitpunkt der Leistungserbring zu achten und nicht das Datum der Rechnung oder der Zahlung.
Beispiel:
Ihr Kunde hat zwei Workshoptage gebucht. Ein Workshoptag findet im Dezember 2023 statt, der andere im Januar 2024. Sie stellen die Rechnung im Dezember 2023 für beide Tage. Der erste Workshoptag wird mit 7.7% und der zweite Workshoptag mit 8.1% MWST in Rechnung gestellt.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Beispiel der Eidgenössischen Steuerverwaltung: https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/cipherDisplay.xhtml?publicationId=1003601&componentId=1003981
Neue Besteuerung des Geschäftsfahrzeugs ab 01.01.2022
Die neue Pauschale für die Besteuerung der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs wird die Arbeitswegkosten beinhalten. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung für die direkte Bundessteuer auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Was heisst das?
Ab 01.01.2022
-
Die neue Pauschale beträgt pro Monat 0.9% des Fahrzeugpreises (inkl. Arbeitsweg) bzw. 10.8% pro Jahr.
Mindestbetrag: CHF 150 pro Monat bzw. CHF 1'800 (anzuwenden bei Fahrzeugen mit einem Kaufpreispreis unter CHF 16'667) -
Keine zusätzliche Deklaration der Arbeitswegkosten als Einkommen in der Steuererklärung
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Für Arbeitgeber entfällt die Pflicht den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu erwähnen.
Beispiel: | ||
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Kaufpreis exkl. MWST |
CHF |
80'000.00 |
10.8% Privatanteil inkl. MWST |
CHF |
8'640.00 |
6.4% AHV/IV/ EO und ALV davon |
CHF |
552.96 |
Der Privatanteil gehört zum Bruttolohn und auf diesem müssen ebenfalls folgende Versicherungsbeiträge bezahlt werden:
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UVG (Unfallversicherung): pflichtig
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UVGZ (Unfallversicherungs-Zusatz) und KTG (Krankentaggeld): pflichtig je nach Police
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BVG: grundsätzlich pflichtig, je nach dem was als beitragspflichtiger Lohn im Pensionkassenreglement definiert wird.