Anstellung von Studenten + Personen mit kleinem Arbeitspensum
Anstellung von Studenten + Personen mit kleinem Arbeitspensum
(Stand ab 01.01.2025)
Bei der Anstellung von Studenten und Personen mit einem kleinen Arbeitspensum ist auf folgende Details zu achten. So erleben Sie keine unliebsame Überraschungen!
AHV: bis CHF 2'500 pro Jahr = nicht pflichtig.
Wird der Verdienst grösser sein, so ist die Anmeldung bei AHV Pflicht.
Benötigte Angaben: Name und Vorname / Geburtsdatum / AHV-Nr.
BVG: nicht pflichtig, wenn die Eintritts-Schwelle (= Lohnsumme) von CHF 22'680 pro Jahr nicht erreicht wird.
UVG: (Unfallversicherung)
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Betriebs-Unfallversicherung ist immer obligatorische; unabhängig vom Lohn-Betrag,
Anzahl Std. etc. -
Nicht-Betriebs-Unfallversicherung: nur obligatorisch, wenn die Arbeitszeit
min. 8 Std. pro Woche beträgt.
KTG: (Krankentaggeld-Versicherung)
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Nicht obligatorisch, jedoch
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Besteht eine Lohnfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber, falls das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (Art. 324a OR ).
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im ersten Dienstjahr ist der Lohn für drei Wochen geschuldet (falls nichts anderes vereinbart)
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danach je nach Praxis: gemäss Skalen (Zürchker/Basler/Berner Skala)
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KTG-Versicherungsleistungen:
Die Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung greifen meistens während 720 Tagen. Während dieser Periode wird der Lohn zu 80, 90 oder 100% bezahlt.
Der Arbeitgeber kann über die Länge der Leistungen selber entscheiden. Die Länge und Höhe der Taggelder werden vertraglich geregelt.